Verordnung

Hilfsmittelverordnung
Wenn eine medizinische Indikation für intermittierende pneumatische Kompression IPK (früher auch apparative intermittierende Kompression AIK genannt) vorliegt, kann die Therapie von Ärztinnen und Ärzten als Hilfsmittel verordnet werden (nicht budgetiert). Im Hilfsmitterlverzeichnis der Krankenkassen werden als Indikationen Lymphödeme, postthrombotisches  Syndrom und Ulcus cruris genannt. Vor einer ärztlichen Verordnung sollte auch eine individuelle Beratung durch einen auf die AIK/IPK spezialisierten Medizinprodukteberater erfolgen. Neben der medizinischen Indikation können auch andere individuelle Faktoren für die Auswahl des Produkts wichtig sein (z.B. motorische Fähigkeiten des Patienten).

Prinzipiell sollte auf dem Rezept folgendes stehen:

Produktname, Hilfsmittelnummer (z.B.  Hydroven 12, HiMi.-Nr. 17.99.01.1013)
Bezeichnung  und Menge der Zubehörteile (z.B.  zwei Beinmanschetten)
Diagnosen (z.B. sekundäres Lymphödem, Ulcus cruris)
Eilverordnung (wenn ohne schnelle Therapie eine Verschlechterung zu erwarten ist)

Die Hilfsmittelversorgung basiert auf folgenden Gesetzen

§ 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot
§ 23 SGB V Medizinische Vorsorgeleistungen
§ 27 SGB V Krankenbehandlung
§ 33 SGB V Hilfsmittel
§   4 SGB IX Leistungen zur Teilhabe 
HilfsM-RL    Hilfsmittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses

Versorgungs- und Sachleistungsanspruch

Versicherte der gesetzlichen  Krankenkassen (GKV) haben einen Sachleistungsanspruch.
Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um:
  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen
  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder durch Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind.

Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10% des Kostenübernahmebetrages durch die Krankenkasse zu leisten.( mindestens 5 € und maximal 10 €.) Der Leistungserbringer muss die Zuzahlung von den Versicherten einziehen.

Wichtige Informationen für niedergelassene Ärzte
  • Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden und fallen nicht in die Richtgröße.
  • Auf dem Muster 16 ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.
  • Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7-stellige Positionsnummer anzugeben.
  • Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10-stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.
  • Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.

Allgemeine Verordnungsgrundsätze (HilfsM-RL) 
 

Die Verordnung erfolgt, um den Versicherten eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Hilfsmitteln zukommen zu lassen.

Die Verordnung von Hilfsmitteln kann nur erfolgen, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Versicherten überzeugt und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihr oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.

Die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln (konkrete Indikation) ergibt sich nicht allein aus der Diagnose.
Unter Gesamtbetrachtung (ICF) der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), der noch verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik sind:
  • der Bedarf
  • die Fähigkeit zur Nutzung
  • die Prognose und
  • das Ziel
einer Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistischer, für die Versicherte oder den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln. Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzung für das angestrebte Behandlungsziel zu berücksichtigen.

Vor der Verordnung von Hilfsmitteln sollen die Vertragsärztinnen und -ärzte u.a. prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das angestrebte Behandlungsziel durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Verordnung von Hilfsmitteln sind die Grundsätze von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Hilfsmittelverzeichnis GKV-Spitzenverband
Hilfsmittel-Richtlinie G-BA   
Bundesministerium für Justiz  

Seite der deutschen Sozialgerichte   
Bundesverband Medizintechnologie